SSV Aischgrund 1972 e. V.

der Sportschützenvereinigung Aischgrund 1972 e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen ‘Sportschützenvereinigung Aischgrund 1972 e.V.“.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Diespeck.
  3. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.

§ 2 Mitgliedschaft des Vereins

Der Verein ist als Mitglied dem Bayerischen Sportschützenbund e.V. angeschlossen und erkennt dessen Satzung an.

§ 3 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt im Sinne der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, um das sportliche Schießen im Bereich des Schützengaues Neustadt a. d. Aisch selbstlos zu fördern.
  2. Insbesondere macht es sich der Verein zur Aufgabe, für talentierte Schützen der Schüler- und Jugendklasse ein Leistungszentrum zu bieten, in welchem sie an den Spitzensport herangeführt werden können.
  3. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede Person werden. Einschränkungen auf bestimmte Personenkreise aus rassischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt.

§ 5 Beginn der Mitgliedschaft

Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied hat schriftlich an das Schützenmeisteramt zu erfolgen. Bei minderjährigen Mitgliedern ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet das Schützenmeisteramt mit einfacher Mehrheit. Gegen einen ablehnenden Bescheid des Schützenmeisteramtes kann der Antragsteller die Entscheidung der Mitgliederversammlung verlangen, welche mit Zwei-Drittel-Mehrheit endgültig entscheidet.

§ 6 Ende der Mitgliedschaft

  1. Der Austritt hat schriftlich gegenüber dem Schützenmeisteramt zu erfolgen, wobei der Austritt nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig ist.
  2. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt schriftlich durch das Schützenmeisteramt
    1. wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die Vereinssatzung verstoßen worden ist.
    1. wenn in schwerwiegender Weise das Ansehen des Vereins geschädigt wurde
    1. bei groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhalten.
    1. wenn ein Mitglied seiner Beitragspflicht während eines Jahres trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt.
  3. Dem Betroffenen ist vom Schützenmeisteramt unter Setzung einer Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Danach entscheidet das Schützenmeisteramt in geheimer Abstimmung mit Zwei-Drittel-Mehrheit. Gegen diesen Beschluss kann binnen 4 Wochen, gerechnet vom Tage der Bekanntgabe des Ausschlusses an, Berufung zur Mitgliederversammlung eingelegt werden, die dann in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet.
  4. Die Mitgliedschaft ist nicht vererblich: mit dem Tode eines Mitgliedes endet die Mitgliedschaft.
  5. In allen Fällen des Ausscheidens aus dem Verein (Nr. 1-3) erlöschen alle Mitgliederrechte und Mitgliederpflichten, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitrags- oder sonstige Forderungen.

§ 7 Ehrenmitgliedschaft

  1. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit verdiente Mitglieder des Vereins, welche im besonderen Maße den Zweck des Vereins gefördert haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  2. Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der Mitglieder, sind aber von der Zahlung der Mitgliederbeiträge befreit.

§ 8 Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung jährlich festgelegt wird.

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Alle Mitglieder haben in allen Versammlungen beratende und beschließende Stimme. Eine Übertragung des Stimmrechts oder seine Ausübung durch Bevollmächtigte ist unzulässig.
  2. Mitglieder, die dem Verein 15 Jahre und länger angehören, erhalten die silberne Vereinsnadel. Mitglieder, die dem Verein 25 Jahre und länger angehören, erhalten die goldene Vereinsnadel.
  3. Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
    1. die Bestimmungen der Satzung einzuhalten.
    1. die Ziele und den Zweck des Vereins nach besten Kräften zu fördern.
    1. das Vereinseigentum pfleglich und schonend zu behandeln.
    1. die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.
    1. den jährlichen Mitgliedsbeitrag (zuzüglich eventueller Versicherungsbeiträge) pünktlich zu entrichten.

§ 10 Organe des Vereins

  1. Die Organe des Vereins sind
    1. das Schützenmeisteramt
    1. das erweiterte Schützenmeisteramt (Vereinsausschuss)
    1. die Mitgliederversammlung
  2. Das Schützenmeisteramt besteht aus dem
    1. 1. Schützenmeister
    1. 2. Schützenmeister
    1. Schriftführer
    1. Schatzmeister
    1. 1. Sportleiter
  3. Der Vereinsausschuss besteht aus
    1. dem Schützenmeisteramt
    1. dem 1. und 2. Jugendleiter
    1. der 1. und 2. Damenleiterin
    1. dem 2.Sportleiter
    1. dem Kurzwaffen-Referenten
    1. dem 1. und 2. Jugendsprecher
    1. der 1. und 2. Jugendsprecherin
  4. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren in geheimer, schriftlicher Wahl gewählt. Die Kandidaten müssen mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen können.
  5. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes des Schützenmeisteramtes bzw. des Vereinsausschusses haben die übrigen Mitglieder des Schützenmeisteramtes bzw. des Vereinsausschusses das Recht, bis zur Nachwahl oder Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson kommissarisch einzusetzen.
  6. Die Mitglieder des Schützenmeisteramtes bzw. des Vereinsausschusses erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, ihre tatsächlich geleisteten Auslagen sind ihnen zu ersetzen.

§ 11 Jugendparagraph

  1. Die Mitglieder bis 27 Jahre bilden die Schützenjugend; sie scheiden mit Ende des Kalenderjahres, in dem sie ihr 27. Lebensjahr vollendet haben, aus. Unberührt bleiben die Altersgrenzen für Beitragsfestsetzung und Sportbestimmungen. Die Schützenjugend gibt sich eine Jugendordnung. Sie ist durch das Schützenmeisteramt zu bestätigen, wenn sie nicht gegen die Satzung oder deren Sinn und Zweck verstößt.
  2. Die Jugend führt und verwaltet sich selbst. Der Verein stellt ihr Mittel zur Verfügung, über die sie in eigener Zuständigkeit entscheidet.
  3. Das Schützenmeisteramt ist berechtigt, sich über die Geschäftsführung der Jugend zu unterrichten. Es kann Beschlüsse, die gegen die Satzung oder deren Sinn verstoßen oder ihr widersprechen, beanstanden und zur erneuten Beratung zurückgeben. Werden sie nicht geändert, entscheidet das Schützenmeisteramt endgültig.

§ 12 Aufgaben des Schützenmeisteramtes

  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. oder 2. Schützenmeister im Sinne der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches in der jeweils gültigen Fassung vertreten. Jeder von ihnen ist alleine vertretungsberechtigt. Die beiden Schützenmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Im Innenverhältnis ist der 2. Schützenmeister zur Vertretung nur berechtigt, wenn der 1. Schützenmeister verhindert ist.
  2. Der 1. oder 2. Schützenmeister leitet die Sitzungen des Schützenmeisteramtes bzw. des Vereinsausschusses: er beruft diese Gremien ein, sooft das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindestens zwei Mitglieder des Schützenmeisteramtes oder vier Mitglieder des Vereinsausschusses dies beantragen. Im Innenverhältnis hat der 2. Schützenmeister diese Befugnis nur, wenn der 1. Schützenmeister verhindert ist. Die Einberufung hat formlos unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens sieben Tagen zu erfolgen.
  3. Das Schützenmeisteramt beschließt über Aufnahme (§5) und Ausschluss (§6) von Mitgliedern und verwaltet das Vermögen des Vereins. Das Schützenmeisteramt ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Bei Vereinsausgaben ist mit Rücksicht auf das Vereinsvermögen in allen Fallen ab DM 200,– der Schatzmeister einzuschalten.
  4. Der Vereinsausschuss (§ 10 Abs. 3 Buchst. a-g) leitet die Vorbereitung und Durchführung aller Veranstaltungen des Vereins in eigener Verantwortung bzw. im Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder der Satzungsbestimmungen. Er erledigt die laufenden Vereinsgeschäfte und ist der Mitgliederversammlung in allen Angelegenheiten berichtungspflichtig. Der Vereinsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
  5. Der Schriftführer erledigt den gesamten laufenden Schriftverkehr, soweit er nicht in die Zuständigkeit anderer fällt. Er fertigt insbesondere Niederschriften über die Versammlungen der Mitgliederversammlung, des Schützenmeisteramtes und des Vereinsausschusses.
  6. Der Schatzmeister verwaltet das Vereinsvermögen. Er führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben und hat der Mitgliederversammlung einen mit Belegen versehenen Rechenschaftsbericht zu erstatten. Er darf Auszahlungen nur auf Anordnung des 1. bzw. 2. Schützenmeisters tätigen. Bei allen Ausgaben über DM 200,- ist er zu hören.
  7. Der Sportleiter leitet den gesamten Schießbetrieb des Vereins. Er stellt die Mannschaften auf, nominiert Einzelschützen und richtet die einzelnen Vereinsschießen aus. In den Bereichen der Schüler- und Jugendklasse, der Damenklasse und den Kurzwaffen stehen ihm die jeweiligen Leiter zur Seite.

§ 13 Revisoren

In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind zwei volljährige Revisoren (Kassenprüfer.) zu wählen, deren Amtszeit mit der des Schützenmeisteramtes identisch ist. Diese sind Beauftragte der Mitgliederversammlung und haben mindestens einmal im Jahr die Pflicht, die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung zu prüfen.

§ 14 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Wahl- und stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen unter Bekanntgabe der Tagesordnung an alle Mitglieder. Die ordnungsgemäße Ladung ist auch dann erfüllt, wenn sie rechtzeitig durch Veröffentlichung in den örtlichen Presseorganen erfolgt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von einem Drittel aller Mitglieder einzuberufen. Für die Einladung ist Ziff. 1 analog anzuwenden.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit, soweit die Satzung oder andere gesetzliche Bestimmungen nichts anderes bestimmen. Satzungsänderungen bedürfen einer Drei-Viertel-Mehrheit.
  4. Die Beschlussfassung erfolgt mündlich, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder mindestens ein Fünftel der erschienenen Mitglieder eine, geheime (schriftliche) Abstimmung verlangen.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  1. Die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich der Verlesung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung sowie des Kassen- und Rechnungsprüfungsberichtes;
  2. die Entlastung des Schützenmeisteramtes;
  3. die Neuwahl des Schützenmeisteramtes bzw. des Vereinsausschusses und der Revisoren;
  4. die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
  5. Satzungsänderungen;
  6. die Behandlung von Anträgen.

§ 16 Geschäftsjahr, Mittelbeschaffung, Finanzwesen

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Alle Einnahmen (Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse usw.) dürfen nur zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen des Vereins. Auslagenersatz bleibt davon unberührt. Ausscheidende Mitglieder haben keine Ansprüche auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch Vergütungen begünstigt werden.

§ 17 Sportordnung (Turnierordnung)

  1. Für die vom Verein veranstalteten Schießen gelten die Bestimmungen der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes (DSB), des Bayerischen Sportschützenbundes (BSSB) sowie die erweiterten Bestimmungen des Schützengaues Neustadt a. d. Aisch.
  2. Für die Einhaltung der unter Ziffer 1 angeführten Bestimmungen wird ein Schiedsgericht eingesetzt, das sich aus dem Schützenmeisteramt und dem 2. Sportleiter zusammensetzt. Das Schiedsgericht entscheidet mit einfacher Mehrheit.

§ 18 Auflösung des Vereins und Wegfall seines bisherigen Zwecks

  1. Die Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks kann nur in einer eigens zu diesem Zweck mit einer vierwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser Versammlung müssen vier Fünftel der Mitglieder anwesend sein. Zur Beschlussfassung ist eine Drei-Viertel-Mehrheit notwendig. Kommt eine gültige Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
  2. In der gleichen Versammlung haben die Mitglieder die Liquidatoren zu bestellen, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln und das vorhandene Vereinsinventar in Geld umzusetzen haben. Das nach Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Vermögen ist dem Schützengau Neustadt a. d. Aisch als Bezirksverband des Bayerischen Sportschützenhund e.V. oder für den Fall, dass dieser ablehnt, der Gemeinde Diespeck mit der Maßgabe zu übereignen, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung anzulegen bzw. zu verwenden.

§19 Schlussbestimmungen, Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung der Mitgliederversammlung vom 25.02.1993 und nach Aufnahme in das Vereinsregister in Kraft.